Statuten
Hier finden Sie unsere Vereinsstatuten zum Download . Jedes Mitglied muss vor dem offiziellen Beitritt die Vereinsstatuten akzeptieren. Auf Änderungen der Statuten wird hier und in den WU-Alumni-News hingewiesen.
Statuten des WU-Alumni-Clubs, des Absolvent/inn/envereins der WU
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen WU-Alumni-Club, Absolvent/inn/enverein der
Wirtschaftsuniversität Wien.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit innerhalb und außerhalb
Österreichs.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Zusammenschluss und die Förderung der fachlichen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung aller Personen, die ein an der Wirtschaftsuniversität Wien (bzw. an der ehemaligen Hochschule für Welthandel) angebotenes Studium oder eine ähnliche Ausbildung an dieser Universität absolviert haben und/oder die in der Lehre an der Wirtschaftsuniversität Wien tätig sind oder waren. Zugleich soll die Verbindung der Wirtschaftsuniversität Wien mit den Absolventinnen und Absolventen gestärkt und der wechselweise Meinungs- und Gedankenaustausch gepflegt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen:
a) Organisation von weiterbildenden, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.
b) Herstellung von Kontakten zu wissenschaftlichen und fachbezogenen Einrichtungen sowie der Herantragung von Fragen der Praxis an die Wirtschaftsuniversität Wien zur Erarbeitung von Problemstellungen für die Forschungstätigkeit der Universität;
c) Herausgabe einer regelmäßig erscheinenden Vereinszeitung sowie anderer Vereinspublikationen;
d) Einrichtung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken; Kommunikationsmedien, Bibliotheken und Forschungseinrichtungen.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Vorträge, Seminare und andere Veranstaltungen und Vereinstätigkeiten;
c) Spenden, Sammlungen, Erbschaften und Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen;
d) Sonstige wirtschaftliche Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit der WU stehen;
e) Erträge aus dem vereinseigenen Vermögen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde, ruhende und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene mit aktivem und passivem Wahlrecht. Sie entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie sonstige juristische Personen, die die Vereinsarbeit ideell und/oder finanziell unterstützen. (z.B. durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages) sein. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
(4) Ruhende Mitglieder sind Personen, die vom Mitgliedsbeitrag befreit sind. Dazu zählen alle WU-Alumni, die im Ausland tätig sind und jene, die sich in Karenz befinden. Ruhenden Mitgliedern ist der Besuch von Alumni-Veranstaltungen nicht erlaubt. Sie können jedoch ihre Mitgliedschaft in eine ordentliche umwandeln. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein oder die WU ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die ein an der Wirtschaftsuniversität Wien (bzw. an der ehemaligen Hochschule für Welthandel) angebotenes Studium oder eine ähnliche Ausbildung an dieser Universität absolviert haben und/oder die in der Lehre an der Wirtschaftsuniversität Wien tätig sind oder waren. Sie beantragen die Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können Personen, Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie sonstige juristische Personen, die die Vereinsarbeit ideell und/oder finanziell unterstützen, werden, die die Vereinsziele materiell oder ideell unterstützen.
(3) Über die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet der/die Leiter/in im Einvernehmen mit dem/der Geschäftsführer/in.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den/die Leiter/in im Einvernehmen mit dem/der Geschäftsführer/in. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit Jahresende erfolgen. Er muss dem/der Geschäftsführer/in mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der/Die Geschäftsführer/in kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Vereinsausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder (Ausnahme ruhende Mitglieder) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen, den fördernden und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge (bzw. erhöhter Mitgliedsbeiträge) in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe (bzw. Mindesthöhe) verpflichtet.
(4) Bei diversen Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), der Rechnungsprüfer/innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 17).
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung (für die ab nun das Kürzel „GV“ steht) findet ein Mal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche GV findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen GV oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen eines/einer der Rechnungsprüfer/innen binnen zwölf Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen GV sind alle Mitglieder vier Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Ankündigung in der Vereinszeitung gilt als Einladung. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
(4) Tagesordnungspunkte zur GV sind mindestens drei Tage vor Versand der Einladungen zur GV beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen GV – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche, fördernde- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personengesellschaften üben das Teilnahme- und Stimmrecht durch eine/n satzungsmäßige/n Vertreter/in aus. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Einem Mitglied dürfen höchstens zehn weitere Stimmen übertragen werden.
(7) Die GV ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter/innen (§ 9 Abs. 6) beschlussfähig. Ist die GV zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der GV führt der Obmann des Vereins bzw. der/die Leiter/in des Vereins. Wenn diese/r verhindert ist, so führt der/die Geschäftsführer/in des Vereins den Vorsitz. Der/Die Schriftführer/in ist für die Erstellung der Sitzungsprotokolle verantwortlich.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme, Genehmigung von Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, soweit sie nach § 11 Abs. 1 zu wählen sind, und der Rechnungsprüfer/innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer/inne/n mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und der erhöhten Mindestbeiträge für fördernde Mitglieder; die erhöhten Mindestbeiträge können nach Firmengröße gestaffelt werden.
f) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand hat maximal fünfzehn Mitglieder. Jedenfalls Mitglieder sind der/die Rektor/in der Wirtschaftsuniversität Wien als Obmann/Obfrau, der/die Leiter/in und gleichzeitig sein/e Stellvertreter/in, der/die jeweilige Geschäftsführer/in (vgl. § 16 Abs. 1) sowie maximal zwölf weitere Mitglieder.
Mitglied des Vorstandes sind kraft Amtes der/die Rektor/in der Wirtschaftsuniversität als Obmann, der/die Leiter/in und der/die Geschäftsführer/in. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptation überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der/die Geschäftsführer/in, soferne auch diese/r verhindert ist, jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch keiner der Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Vorstandssitzungen werden von dem/der Leiter/in und dem/der Geschäftsführer/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist der/die Leiter/in auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der/die Obmann/Obfrau bzw. der/die Leiter/in des Vereins. Wenn diese/r verhindert ist, obliegt der Vorsitz dem/der Geschäftsführer/in.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 9).
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptation (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Der/Die Obmann/Obfrau kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben, wozu bei Vorstandsmitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt wurden, die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, soweit nicht in den Statuten anderes geregelt ist
f) Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins
g) Bestellung des/der Geschäftsführers/in unter Anwendung von § 16 Abs. 1.
h) Erstellung einer Geschäftsverteilung für den Vorstand und den/die Geschäftsführer/in
i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, soweit nicht in den Statuten anderes geregelt ist
j) Beschlussfassung zu Statutenänderungen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Verein wird nach außen durch den/die Obmann/Obfrau, den/die Leiter/in bzw. den/die Geschäftsführer/in vertreten. Zur passiven Stellvertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Den Vorsitz in der GV führt der Obmann bzw. der/die Leiter/in des Vereins. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Gesamtvorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 14 Rechnungsprüfer/innen
(1) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfer/inne/n und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Dem/Der Rechnungsprüfer/in obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er/Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für den/die Rechnungsprüfer/in die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 9, sinngemäß.
§ 15 Leitung
(1) Der Verein hat eine/n Leiter/in und wird vom/von der Obmann/Obfrau für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der/die Leiter/in muss Professor/in der WU Wien bzw. Vizerektor/in sein. § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 1, 4, 7 und § 13 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Der/Die Obmann/Obfrau kann den/die Leiter/in entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des/der neuen Leiters/in in Kraft.
(2) Der/Die Leiter/in gibt die strategische Ausrichtung des Vereins vor. Er/Sie bildet die letzte Instanz für Verträge, Kooperationen und die Vereinszeitung. Der/Die Geschäftsführer/in ist dem/der Leiter/in hierarchisch unterstellt. Die Vertretung richtet sich nach § 13 Abs. 1.
§ 16 Geschäftsführung
(1) Der Verein hat eine/n Geschäftsführer/in. Sie werden vom Obmann und dem/der Leiter/in für die Dauer von drei Jahren bestellt; mit Annahme wird er/sie Mitglied des Vorstands. § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 1, 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Der Obmann und der/die Leiter/in können den/die Geschäftsführer/in seines/ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des/der neuen Geschäftsführers/in in Kraft.
(2) Der/Die Geschäftsführer/in hat das Vereinsbüro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich. Der Vorstand legt die Geschäftsverteilung (§ 12 lit. h.) fest. Die Vertretung richtet sich nach § 13 Abs. 1. Der/Die Geschäftsführer/in hat für seine/ihre Tätigkeit Anspruch auf angemessene Vergütung.
§ 17 Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einstimmig eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Nennt der/die Kläger/in keine/n Schiedsrichter/in, so gilt der Klagsgegenstand als unwiderlegbar erledigt. Nennt nur der/die Kläger/in seine/n Schiedsrichter/in, so gilt der Klagsgegenstand als unwiderlegbar anerkannt.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator/in zu berufen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Wirtschaftsuniversität Wien zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.

